Das Rechtliche das sein muss
1. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss erfolgt stets durch unsere schriftliche Vertragsbestätigung oder durch unsere Gegenzeichnung des schriftlichen Vertrages in Gegenwart des Kunden. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen der Schriftform. Mündlich mitgeteilte Buchungswünsche werden nur als Reservierungsanfrage entgegen genommen.
2. Leistungen von Airport-Parking Stuttgart
Airport-Parking Stuttgart vermietet unbewachte und personenbewachte Parkplätze (ständige Kontrollen durch eigenes Personal). Kostenloser Shuttle-Transfer pro Fahrzeug für 4 Personen. Es wird empfohlen, bei mehr als 4 Personen die Mitreisenden und das Gepäck vorab am Flughafen abzusetzen. Bei einem Transfer von mehr als 4 Personen pro Fahrzeug ist ein Aufpreis zu zahlen. Um einen reibungslosen Transfer zu gewährleisten empfehlen wir, eine Parkplatzreservierung von mindestens 24 Stunden vor Anreise. Vom Shuttle-Transfer werden alkoholisierte oder randalierende Personen aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen und nicht befördert. Die Wagenwäsche kann unter Umständen (z.B. schlechte Witterungsverhältnisse, Personalmangel oder aus zeitlichen Termingründen) nicht durchgeführt werden und wird in diesem Fall kostenlos storniert.
2 a. Stellplatzvermietung
Airport-Parking Stuttgart bietet Kunden die Möglichkeit, Ihren Personenkraftwagen auf dem Betriebsgelände Raiffeisenstraße 18, 70794 Filderstadt, Johannesstraße 20, 70794 Filderstadt oder Bahnhofstraße 82, 70794 Filderstadt, abzustellen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Taschen, Papiere und Wertgegenstände, welche zu einem Einbruch in das Fahrzeug verleiten könnten, sind während der Parkzeit im Kofferraum aufzubewahren. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
Mit Abschluss des Vertrages versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. Kann dies durch den Kunden auf Verlangen uns gegenüber nicht nachgewiesen werden, so sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen.
Die Benutzung der Stellplätze zu einem anderen Zweck als dem Parken für den vereinbarten Zeitraum ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet. Insbesondere das Abstellen von defekten Fahrzeugen, die Lagerung von umweltgefährdender Ladung sowie von Abfällen ist untersagt.
Die Überlassung des Stellplatzes an Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung gestattet.
Auf dem gesamten Gelände gelten, soweit nicht anders angegeben, die Bestimmungen der StVO entsprechend.
Das Abstellen der Fahrzeuge ist nach Weisung von Airport-Parking Stuttgart auf den gekennzeichneten Flächen erlaubt und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist.
Wir sind berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen. Ferner dürfen wir es auf Kosten des Kunden versetzen lassen, wenn dieser das Kfz behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat. Die Öffnungszeiten des Betriebsgeländes richten sich nach den vereinbarten Zeiten.
3. Einstelldauer
Sollte sich die Rückreise verzögern, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und den voraussichtlichen Ankunftstermin mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich vom Stellplatz zu entfernen. Kommt der Kunde dem nicht nach, so sind wir nach vorheriger schriftlicher Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Kfz auf Kosten des Kunden zu entfernen. Der Kunde trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, er hat die unterbliebene Abholung des Fahrzeuges nicht zu vertreten. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Höchsteinstelldauer 28 Tage.
4. Sonstige Bestimmungen
Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und –Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Das Rauchen ist auf dem gesamten Betriebsgelände verboten. Der Kunde haftet für alle von ihm, seinem Personal, seinen Beauftragten oder seinen Begleitpersonen fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden Airport-Parking Stuttgart.
5. Zahlungsbedingungen, Rückvergütung und Rücktritt
Die Gebühr für die Stellplatzmiete bemisst sich nach der Parkdauer. Der Preis für die Leistungen von Airport-Parking Stuttgart richtet sich nach der bei Vertragsabschluss geltenden Preisliste. Die Park- und Transfergebühr ist im Voraus für die gesamte Mietzeit in bar zu entrichten. Dies gilt nicht für Kunden, die über Vertriebspartner gebucht haben und einen entsprechenden Voucher vorweisen. Eine Rückvergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt nicht. Der Kunde kann jederzeit bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per Telefax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Entgelts zu leisten.
6. Gewährleistung, Haftung, Schadensanzeige
Verwahrung, Bewachung und Gewährung von Versicherungsschutz erfolgen nicht. Obhutspflichten entstehen auch nicht durch die Anwesenheit von Personal oder eine Beobachtung des Abstellplatzes per Videoanlage. Airport-Parking Stuttgart haftet nicht für eine eventuelle verspätete Ankunft am Abflughafen, falls der Flug dadurch nicht mehr wahrgenommen werden kann. Die Schadensersatzpflicht von Airport-Parking Stuttgart sowie deren Erfüllungsgehilfen aus dem Parkvertrag wird auf Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beschränkt. Dies gilt nicht die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Wir haften demnach nicht für Schäden, welche durch andere Kunden oder Dritte zu verantworten oder durch höhere Gewalt verursacht sind. Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfalls im Voraus an uns ab, soweit uns ein Schaden entstanden ist. Offensichtliche Schäden sind uns vor Verlassen des Betriebsgeländes unverzüglich zu melden und uns ist Gelegenheit zur Untersuchung zu geben. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Schadensanzeige innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Anzeige. Bei Verstoß gegen diese Anzeigepflicht entfällt der Ersatzanspruch des Kunden für Sachschäden, es sei denn, der Verstoß ist vom Kunden nicht zu vertreten oder der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Airport-Parking Stuttgart oder unserer Erfüllungsgehilfen.
7. Pfandrecht
Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich der Forderungen von Airport-Parking Stuttgart in Verzug, so steht uns ein Pfandrecht an dem eingestellten Kfz zu.
8. Datenschutz
Die für Airport-Parking Stuttgart bereitgestellten Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von Airport-Parking Stuttgart im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. E-Mail-Adressen werden in einer geschützden Datenbank aufbewahrt und für den Newsletter verwendet. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht. Soweit dies zur Abwicklung von geschlossenen Verträgen erforderlich ist, dürfen die bei der Registrierung erhobenen Teilnehmerdaten, wie zum Beispiel Name, Adresse, Telefonnummer und Flugdaten, an die jeweiligen Leistungsträger und Dritte weitergeleitet werden.
9. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Parkvertrag der Geschäftssitz von Airport-Parking Stuttgart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen. Mit dem Stand 01.01.2013 verlieren alle zuvor verwendeten AGB für Airport-Parking Stuttgart ihre Gültigkeit.